Die Gemeinde Hennstedt möchte einen Beitrag zur Minimierung des Klimawandels leisten und Investoren auf den geeigneten Flächen im begrenzten Umfang die Möglichkeit zur Errichtung und Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen eröffnen.
Für alle Gemeinden des Amtsbereiches wurde eine Potenzialstudie für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Stand: 21.07.2021, durch das Büro Elbberg, Hamburg erstellt.
Erstellt durch den Umwelt- und Planungsausschuss der Gemeinde Hennstedt 2023/2024
Eine 1. Version wurde durch die Gemeindevertretung am 24. April 2024 beschlossen und eine Erweiterung der Eckpunkte am 17. Juli 2024.
Das Gemeindegebiet umfasst eine Fläche von 2193 Hektar (Quelle Wikipedia).
Maximal dürfen auf 70 Hektar der Gemeindefläche PV-FFA umgesetzt werden.
- Bündelung der Flächen auf zwei Bereiche in der Gemeinde (im Bereich des alten Windparks ca. 20-25 ha und ca. 40-45 ha im Horster Koog).
- Der Abstand zu Wohngebäuden soll 200 Meter nicht unterschreiten. Der Abstand kann unterschritten werden, wenn alle in diesem Umkreis betroffenen Personen damit einverstanden sind und dies schriftlich bestätigt haben.
- Es ist ein genügender Abstand zu bestehenden Windparks einzuhalten, um diesen ein eventuelles Repowering nicht zu verbauen.
- Der Betreiber der jeweiligen PV-FFA verpflichtet sich, den Hauptsitz der Gesellschaft für die Betriebsdauer in der Gemeinde Hennstedt sicher zu stellen.
- Gemäß § 6 EEG ist zwischen Vorhabenträger und Gemeinde eine Vergütungs-vereinbarung von derzeit 0,2 ct/eingespeister kWh möglich. Es wird erwartet, dass der Vorhabenträger der Gemeinde ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Weiterhin wird erwartet, dass dieses Angebot einen Passus enthält, dass bei zukünftig (erhöhender) Anpassung des Vergütungssatzes im EEG diese Regelung automatisch mit Inkrafttreten des EEG gezahlt wird und eine entsprechende Regelung in die noch zu schließende Vergütungsvereinbarung mit aufgenommen werden wird. Diese Vergütungsvereinbarung wird erst nach Satzungsbeschluss zum B – Plan unterzeichnet.
- Bürgerbeteiligungen an der Photovoltaik-Freiflächenanlage und Vergünstigung beim Stromtarif für die Bürger aus dem Bereich Hennstedt und Umgebung werden als wünschenswert angesehen. (Die Regionalstromvermarktung durch die Amtswerke des Amtes KLG Eider wird in Betracht gezogen, sofern die Möglichkeit bestehen sollte.)
- Es ist zu berücksichtigen, dass das Niederwild nicht durch eine PV-FFA beeinträchtigt wird. Maßnahmen hierzu sind mit der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Bauleitplanung festzulegen.
- Die Fläche der PV-FFA ist vollständig und ausschließlich mit einheimischen standorttypischen Gehölzen und Sträuchern zu umpflanzen. Die Bepflanzung muss in Höhe und Ausdehnung einen Sichtschutz darstellen. Dies ist durch mindestens zweireihige Bepflanzung vorzusehen.
- Für den Rückbau und Entsorgung der Anlage nach Ablauf der Nutzungsdauer ist eine kontinuierliche Kapitalrückstellung vertraglich sicherzustellen und der Gemeinde jährlich zu belegen. Damit verbunden ist die uneingeschränkte Wiederherstellung zu einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche.
- Über die sonstigen zusätzlichen Vertragsausgestaltungen befindet die Gemeindevertretung durch einen separaten Beschluss, der vor oder zeitgleich mit dem erforderlichem Aufstellungsbeschluss für die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zu treffen ist.
Erweiterung
- Die in Anspruch genommene Fläche der PV-FFA ist nach guter fachlicher Praxis zu unterhalten und regelmäßig zu pflegen. Eine Beweidung mit Schafen, Ziegen oder vergleichbaren Nutztieren wird gewünscht. Die Beweidung soll örtlichen Tierhaltern ermöglicht werden.
Der Einsatz von chemischen Dünger, chemischen Unkrautvernichtungsmitteln und chemischen Reinigungsmitteln ist nicht zulässig.
Für vorhandene Knicks gelten die Vorgaben der regionaltypischen Knickpflege. Zur Förderung der Artenvielfalt von Flora und Fauna sollen vorhandene Habitatstrukturen wie Steinhaufen/Wasserflächen etc. erhalten bleiben. - Vorhabenträger verpflichten sich freiwillig, die vom Bundesverband Neuer Energiewirtschaft e.V. (bne) in der jeweils aktuellen Fassung zusammengestellten Empfehlungen bei ihrem Vorhaben umzusetzen.
Auch werden die vom Land Schleswig-Holstein erarbeiteten „Grundsätze zur Planung großflächiger Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ beachtet, auch wenn sie nur im Entwurf vorliegen.
Beide Verpflichtungen beziehen sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Bauleitplanung. Neu hinzukommende Empfehlungen sind nur zu berücksichtigen, wenn dadurch das Bauleitplanverfahren nicht gravierend verzögert wird. - Die Anbindung an das öffentliche Stromnetz erfolgt nur über Erdkabel.
- Der Vorhabenträger verpflichtet sich für beim Bau und Betrieb auftretende Flur – und Wegeschäden zu haften.
Hierfür ist eine Bürgschaft in notwendiger Höhe zu hinterlegen. Vor Aufnahme der Bautätigkeit werden die in Anspruch zu nehmenden Gemeindestraßen und Wege einvernehmlich festgelegt und ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt. - Die für PV-FFA eingeleiteten Bauleitplanverfahren dienen ausschließlich dem Zweck, diese Vorhaben zu realisieren. Aus diesem Grund hat der Vorhabenträger die Gemeinde Hennstedt von sämtlichen Verfahrenskosten freizuhalten. Hierzu zählen u. a. auch die Verwaltungskosten des Amtes KLG Eider, die auf die Gemeinde Hennstedt anteilig entfallenen Kosten der erstellten Potenzialstudie für Solarfreiflächenanlagen und – soweit erforderlich – Gutachterkosten und Kosten für notwendige Rechtsberatungen.
Hierüber ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung (sog. städtebaulicher Vertrag) zu treffen, die zum Zeitpunkt der Fassung eines notwendigen Aufstellungsbeschlusses vorzuliegen hat. - In dem vorgenannten städtebaulichen Vertrag ist ferner festzuschreiben, dass der Vorhabenträger das Planungsbüro beauftragt. Die Auswahl des Planungsbüros bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
- Der Vorhabenträger verpflichtet sich vor Baubeginn zu einer transparenten Planung bezüglich der zu realisierenden Anlage, Kabeltrassen, Nutzung der Zufahrtswege, Materialtransporte sowie des Bauzeitenplans und diese der Gemeindevertretung vorzustellen.
- Dem potentiellen Investor sind die vorgenannten Kriterien mitzuteilen. Alsdann sind die weiteren Verfahrensschritte mit ihm zu erörtern.
Eine PV-FFA im Horster Koog erscheint auf Grund der Flächendarstellung (siehe unten) als schwer umsetzbar, da naturschutzfachliche Gesichtspunkte hier entgegenstehen könnten. In der Gemeinde Delve wird ein ähnlicher Standort für eine PV-FFA favorisiert. Insofern bedarf es einer intensiven Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang eine Ausweisung einer PV-FFA im Bereich der Eider umsetzbar wäre (Horster Koog).